Flachdächer sollen in der Regel ein Mindestgefälle von 2 % aufweisen, damit Regenwasser abgeleitet werden kann und stehendes Wasser auf der Dachfläche weitgehend vermieden wird. Anforderungen an Dachabdichtungen sowie auch Ausnahmen werden in der Flachdachrichtlinie vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) sowie in der DIN-Norm 18531 definiert.
Jedes Flachdach soll laut Regelungen ein Gefälle vorweisen, um anfallende Wassermengen (Niederschlagswasser) ableiten zu können. Unterlagen für Abdichtungen sollen demnach eine Neigung von mindestens 2 % aufweisen. Gefälle kann durch in Neigung hergestellte Unterlagen, z. B. Konstruktionen aus Holz- und Holzwerkstoffen oder Stahltrapezprofilen erzeugt werden, häufig aber auch keilförmig produzierte Wärmedämmstoffe.
Das tatsächlich ausgeführte Gefälle darf, z. B. infolge von Ebenheitstoleranzen, Durchbiegungen des Tragwerks vom geplanten Gefälle abweichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit stehendem Wasser gerechnet werden muss, nimmt mit größerem Gefälle ab. Sollen Dachflächen weitgehend frei von stehendem Wasser sein, ist eine Neigung von > 5 % (ca. 3°) zu planen oder ein tatsächlich zu erreichendes Gefälle zu vereinbaren und auszuführen. Kehlen und Rinnen weisen i. d. R. ein geringeres Gefälle auf als die zugehörigen angeschlossenen geneigten Flächen.
Wichtig: Zwischen genutzten Dächern (z. B. Terrassen) und nicht genutzten Dächern wird hierbei nicht unterschieden.
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In der Flachdachrichtlinie wird definiert, in welchen begründeten Fällen auch gefällelose Dachflächen geplant und ausgeführt werden dürfen. Als gefällelose Flächen zählen alle Dächer mit einem Dachgefälle von unter 2%.
Begründete Fälle sind beispielsweise:
Dachterrassen, Loggien und Balkone mit
- Fenster und Türen als Übergänge und
- Nutzbelägen z.B. aus Beton, Steinzeug, Keramik, Holz/Holzwerkstoff
konstruktiv vorgegebene Lage der Entwässerungseinrichtungen, die eine Gefällegebung nicht ermöglichen,
Intensivbegrünung,
Erdüberschüttete Flächen,
Retentionsflächen,
Umkehrdächer,
baurechtliche Anforderungen, die eine Gefällegebung nicht ermöglichen
Allerdings: Besteht die Möglichkeit, dass stehendes Wasser über längere Zeit auf Beläge schädigend einwirkt, soll durch eine planmäßige Gefällegebung oder andere Maßnahmen für eine Wasserableitung gesorgt werden.
Die zwei Begriffe „Gefälle“ und „Dachneigung“ haben die gleiche Bedeutung. Der einzige Unterschied liegt bei den dargestellten Werten. So wird das Gefälle in Prozent und die Dachneigung in Grad angegeben.
Die Formel zu Berechnung das Gefälles lautet:
Höhe Dach in cm / Länge Dach in cm x 100 = Gefälle in %
Hinweis: Zur Umrechnung in Grad können Sie unsere Übersichstabelle nutzen.
Dachlänge: 200 cm
Dachhöhe: 10 cm
Rechnung: 10 / 200 x 100 = 5 %
Das Gefälle beträgt in diesem Beispiel 5 % und würde somit den Flachdachrichtlinien entsprechen.
Ob direkt beim Neubau oder nachträglich bei einer Sanierung: Ein Flachdach ohne oder mit zu geringer Neigung kann baulich so verändert werden, dass ein größeres Gefälle entsteht. Gefälle-Dämmplatten sind zum Beispiel speziell für solche Fälle konzipiert. Hier werden zwei Funktionen sinnvoll miteinander verbunden: die Gefällegebung und der Wärmeschutz.
Bei der Gefälle-Erstellung gibt es keine Unterschiede zwischen Neubau und nachträglichem Einbau. Beachten Sie jedoch, dass eine nachträgliche Änderung auch eine Komplettsanierung des Flachdaches bedeutet.
In der DIN 18531 wird das Anforderungsniveau an Gefälle von der Nutzung bestimmt.
Die Unterlage der Abdichtung sollte mit einem Mindestgefälle von 2% geplant werden. Wird in begründeten Fällen das geplante Mindestgefälle von 2% unterschritten oder wird gefällelos geplant, dann sind Abdichtungsbauarten für ein Gefälle von < 2% zu wählen, planen und auszuführen. Bei Bitumen- und Polymerbitumenbahnen sind demnach keine einlagigen Abdichtungen möglich, bei Kunststoffbahnen ist abhängig vom gewählten Material die Mindestnenndicke und bei Flüssigkunststoff die Mindesttrockenschichtdicke zu erhöhen.
Die Unterlage von Abdichtungen genutzter Dachflächen darf auch ohne Gefälle geplant werden. Die Abdichtungsbauarten sind nach DIN 18531-3 für ein Gefälle von < 2 % zu planen und auszuführen.
Ausgenommen davon sind Dachflächen mit Solaranlagen und/oder haustechnischen Anlagen ohne schweren Oberflächenschutz. Obgleich diese auch genutzte Dachflächen darstellen, sollten sie mit einem Mindestgefälle von 2% geplant und ausgeführt werden. Die Abdichtung ist dann danach auszulegen.
Und auch in der Norm erfolgt der wichtige Hinweis: Wenn Wasser auf der Abdichtungsschicht Schäden an Schutz- und Belagsschichten verursachen kann, sollte durch ein Gefälle der Abdichtungsschicht oder durch andere Maßnahmen (z. B. Dränschichten) für die Wasserableitung gesorgt werden.
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